Satzung der

1. Bewohnergenossenschaft Euskirchen eG

 

Satzung der 1. Bewohnergenossenschaft Euskirchen eG i. Gr.

Inhalt

Präambel ..........

S 1 Firma und Sitz der Genossenschaft ..

5 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft .......................... . ..

S 3 Mitgliedschaft .......

5 4 Geschäftsanteil, Eintrittsgeld und Nachschusspflicht .............

S 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder................

 Sa Versorgung mit Wohnraum .................................

S 5b Überlassung von Wohnungen....... .

5 5c Untervermietung............... .

5 6 Kündigung..................

5 7 Übertragung des Geschäftsguthabens.........................

S 8 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengeseiischaft .................

5 9 Ausschluss 

S 10 Auseinandersetzung / Mindestkapital

5 11 Mitgliederversammlung................................................................ .

S Ila Virtuelle Versammlung, hybride Versammlung und Versammlung im gestreckten Verfahren ...............

S 11 b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als

                Präsenzversammlung durchgeführten Mitgliederversammlung ..........................       ........ 1 0

S 11 c Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Präsenzversammlung in Bild und

Ton und Übertragung der Mitgliederversammlung in Bild und Ton ................................... 10

S 12 Aufsichtsrat

S 13 Vorstand..... ........1 1

S 14 Gemeinsame Vorschriften für die Organe .............................. 1 3

S 15 Belegungskommission..................... 1 3

5 16 Gewinnverteilung, Verlustdeckung und Rücklagen .............................                ....................... 1 4

S 17 Gesetzliche Rücklage ................ 1 4 5 18 Andere Ergebnisrücklagen................................ .

 19 Kapitalrücklage ......... . . ............... 1 4 S 20 Bekanntmachungen ....................... . . ....................... 1 5

S 21 Auflösung.............................. ......... 1 5

 


 

Präambel

Die Genossenschaft verpflichtet sich zu sozialen, städtebaulichen, architektonischen und ökologischen Qualitätsschwerpunkten. Gegenüber Einzelinteressen haben Merkmale, die auf Gemeinschaft, soziale Aktivitäten und Stabilität, nachbarschaftliches Wohnen, nachhaltige Einbindung in das Wohnquartier bei größtmöglichen Freiräumen für eigenverantwortliches Handeln der Mitglieder abzielen, Vorrang.

5 1 Firma und Sitz der Genossenschaft

  1. Die Genossenschaft heißt 1. Bewohnergenossenschaft Euskirchen eG.
  2. Der Sitz der Genossenschaft ist Euskirchen.

5 2 Zweck und Gegenstand der Genossenschaft

  1. Zweck der Genossenschaft ist eine gute, sichere und sozial verantwortbare sowie wirtschaftliche Wohnungsversorgung ihrer Mitglieder. Darüber hinaus kann die Genossenschaft die Trägerschaft von Immobilien für Quartiersprojekte,

Stadtteiliniäativen und andere soziale oder kulturelle Einrichtungen übernehmen. Insbesondere fördert die Genossenschaft gemeinschaftliches und selbstbestimmtes Wohnen in dauerhaft gesicherten Verhältnissen.

  1. Der Gegenstand der Genossenschaft ist eine dauerhafte, preisgünstige, gute, sichere, sozial und ökologisch verantwortliche Wohnungsversorgung sowie die Förderung der Vermögensbildung der Mitglieder.

Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen.

Die Genossenschaft kann zur Ergänzung der wohnlichen Versorgung ihrer Mitglieder alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Sie kann Gemeinschaftsanlagen und

Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe und Dienstleister*innen sowie für soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen bereitstellen.

  1. Die Genossenschaft fördert die Entwicklung neuer Wohnkulturen und stärkt die Verbindung von Wohnen, Arbeiten und Kultur.
  2. Die Genossenschaft ist bestrebt, Wohnraum für alle Menschen anzubieten und fördert eine soziale Durchmischung. Sie fördert das Zusammenleben im Sinne gesamtgesellschaftlicher Verantwortung und gegenseitiger Solidarität. Alle Ziele und Maßnahmen dienen der Förderung wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Nachhaltigkeit.
  3. Die Bauten der Genossenschaft sind jeder spekulativen Verwendung dauerhaft zu entziehen. Sie sind grundsätzlich unveräußerlich.

Ausgenommen davon sind Objekte, welche sich längerfristig nicht zu den satzungsgemäßen Bedingungen vermieten lassen.

  1. Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.
  2. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen. Vorstand und Aufsichtsrat beschließen die Voraussetzungen.

5 3 Mitgliedschaft

  1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand ggf. nach Stellungnahme der Belegungskommission entscheidet.
  2. Mitglieder in der Genossenschaft können werden:
    1. Personen, die in der Genossenschaft wohnen oder wohnen wollen, oder die Einrichtungen nutzen wolien,
    2. personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Einrichtungen der Genossenschaft nutzen wollen und
    3. andere Personen, an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft ein besonderes Interesse hat.
  3. Wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Kündigung,
    2. Übertragung des gesamten
    3. Tod, bzw. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
    4. Ausschluss.

5 4 Geschäftsanteil, Eintrittsgeld und Nachschusspflicht

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 100 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
  2. Bei der Aufnahme ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Über die Höhe des Eintrittsgeldes beschließt die Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder können mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
  4. Es gibt folgende Arten von Geschäftsanteilen:
  5. Mitgliedschaftsbegründende Geschäftsanteile

Jedes Mitglied ist verpflichtet, fünf Geschäftsanteile zu übernehmen. Diese Anteile sind Pflichtanteile und werden nicht verzinst.

  1. Nutzungsbezogene Geschäftsanteile

Der Vorstand kann eine Richtlinie aufstellen, wonach die Nutzung von Wohnraum und anderen Einrichtungen der Genossenschaft abhängig gemacht wird von der Beteiligung mit weiteren Anteilen. Dabei kann je nach Förderart und Größe des

Wohnraumes, der Einrichtung eine unterschiedliche Anzahl festgelegt werden. Der

Vorstand ist verpflichtet, bei Abschluss von Nutzungsverträgen die entsprechenden Anteile vertraglich zu vereinbaren. Diese Anteile sind Pflichtanteile und werden nicht verzinst.

  1. Freiwillige Geschäftsanteile

Freiwillige Geschäftsanteile können über die Pflichtanteile hinaus übernommen werden, sofern die vorhergehenden Anteile bis auf den zuletzt übernommenen voll eingezahlt sind und der Vorstand die Übernahme zugelassen hat.

Die Geschäftsguthaben investierender Mitglieder werden mit mindestens I % verzinst. Fällt die Zinszahlung ganz oder teilweise wegen unzureichenden Jahresüberschusses aus (21 a Absatz 2 GenG), so soll die Verzinsung in den Folgejahren angemessen erhöht werden.

  1. Solidaritätsanteile

Der Vorstand kann eine Nutzung ohne die nach 5 4 Absatz 4 b erforderlichen nutzungsbezogenen Geschäftsanteile zulassen, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile (individuell oder allgemein) als Ersatz für die Anteile nach S 4 Absatz 4 b für die Dauer der Nutzung der Flächen der Genossenschaft durch andere Mitglieder zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach S 67b GenG erklären Solidaritätsanteile können auch in der Weise entstehen, dass ein Mitglied es durch Vereinbarung mit der Genossenschaft für eine festgelegte Dauer dem Ermessen von Vorstand und Aufsichtsrat überlässt, welchem Mitglied der Solidaritätsanteil als nutzungsbezogener Pflichtanteil zugerechnet wird. Auch in diesem Fall muss das Mitglied durch Vereinbarung mit der Genossenschaft auf sein Recht auf Teilkündigung der Geschäftsanteile (S 67b GenG) für die Dauer ihrer Funktion als nutzungsbezogener Pflichtanteil unwiderruflich verzichtet haben.

Die Übertragung von Geschäftsanteilen, die als Solidaritätsanteile eingezahlt wurden, ist nur zulässig, wenn der oder die Erwerber*in die Übernahme als Solidaritätsanteil erklärt und ebenfalls einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach S 67b GenG erklärt oder Solidaritätsanteile in Anspruch nimmt und die Inanspruchnahme zurückführen möchte.

5. Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.

5 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,
    1. die Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
    2. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
    3. rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die

Mitgliederversammlung auf eigene Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,

  1. auf der Mitgliederversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen,
  2. durch Eingabe in Textform, unter Angabe der Gründe die Aufnahme von

Gegenständen zur Beschlussfassung oder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder diesem Antrag zustimmen,

  1. die Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen,
  2. die Mitgliederliste einzusehen,
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet,
    1. die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
    2. die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
    3. die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
    4. die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen; dies gilt nicht für investierende Mitglieder,
    5. eine Änderung ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

5 Sa Versorgung mit Wohnraum

  1. Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso, wie die

Inanspruchnahme von Dienstleistungen, vorrangig nutzenden Mitgliedern zu. Ein Anspruch der Mitglieder auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung kann aus dieser Regelung nicht hergeleitet werden.

  1. Die Genossenschaft soll angemessene Preise für die Überlassung des Gebrauchs von Genossenschaftswohnungen bilden, die eine Kosten- und Aufwandsdeckung sowie die ausreichende Bildung von Rücklagen unter Berücksichtigung der Gesamtrentabilität der Genossenschaft ermöglichen.

5 Sb Überlassung von Wohnungen

  1. Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des ordentlichen Mitgliedes. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
  2. Die Überlassung einer Wohnung erfolgt auf Empfehlung der Belegungskommission (515), die sich nach den Vorgaben des Belegungsleitfadens richtet.
  3. Erbende gem. 5 8 können auf der Grundlage der Satzung von der Genossenschaft mit Wohnraum versorgt werden. Sie können in der Wohnung des oder der Erblasser*in bleiben, wenn sie ordentliches Mitglied der Genossenschaft sind oder werden.

5 5c Untervermietung

Grundsätzlich werden die Wohnungen von den Mitgliedern selbst bewohnt. Im begründeten Ausnahmefall kann eine befristete Untervermietung einer Wohnung oder einzelner Zimmer nach Zustimmung vom Vorstand genehmigt werden. Im Falle einer genehmigten Untervermietung haben die Mitglieder den von der Genossenschaft bereitgestellten Nutzungsvertrag zu verwenden.

5 6 Kündigung

I. Jedes Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären.

  1. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
  2. Die Kündigungsfrist beträgt
    1. bei nutzenden Mitgliedern mindestens 36 Monate,
    2. bei investierenden Mitgliedern mindestens 12 Monate.
  3. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es in Textform einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres kündigen. Dabei sind die für die jeweilige

Mitgliedergruppe gemäß Absatz 3 geltenden Kündigungsfristen einzuhalten.

5 7 Übertragung des Geschäftsguthabens

Jedes Mitglied kann sein Geschäftsguthaben jederzeit durch schriftliche Vereinbarung einem anderen ganz oder teilweise übertragen und hierdurch seine Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung beenden oder die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern, sofern der oder die Erwerber*in Mitglied der Genossenschaft wird oder bereits ist. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des 5 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands. Das zu übertragende Geschäftsguthaben darf zusammen mit dem bisherigen Geschäftsguthaben den Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der oder die Erwerber *in beteiligt ist oder sich zulässig beteiligt, nicht überschreiten.

5 8 Tod / Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft

I. Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Lebten die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalles mit dem oder der Erblasser*in in häuslicher

Gemeinschaft, so wird die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fortgesetzt, andernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzung, so haben diese binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall eine*n Erben*in zu benennen, der oder die die Mitgliedschaft allein fortsetzt. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von sechs Monaten, so scheiden die Erben zum Schluss des Geschäftsjahres aus, in dem die Erklärungsfrist endet.

2. Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der

Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

5 9 Ausschluss

  1. Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
    1. sie der Genossenschaft gegenüber ihren Pflichten aus der Satzung, aus dem

Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der

Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzen; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere;  wenn sie das Ansehen der Genossenschaft in der Öffentlichkeit schädigen oder zu schädigen versuchen,  wenn sie die Beteiligung mit geschuldeten Geschäftsanteilen (Pflichtanteile) sowie die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile

(Pflichtanteile und weitere Anteile) unterlassen,

  1. sie die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
  2. die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht bestanden oder nicht mehr bestehen,
  3. sie die Einrichtungen der Genossenschaft nicht nutzen; dies gilt nicht für investierende Mitglieder oder
  4. sie unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift länger als 6 Monate nicht erreichbar sind.
  5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied muss vorher angehört werden, es sei denn; dass der Aufenthalt eines Mitgliedes nicht ermittelt werden kann. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, ist dem Mitglied vom Vorstand unverzüglich durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Das Mitglied verliert ab dem Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung sowie seine Mitgliedschaft im Vorstand oder Aufsichtsrat.
  6. Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstands kann binnen sechs Wochen nach

Absendung schriftlich gegenüber dem Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden.

  1. Über Ausschlüsse von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

5 10 Auseinandersetzung / Mindestkapital

  1. Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung des Geschäftsguthabens.
  2. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Ausgeschiedenen binnen sechs Monaten seit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem sein Ausscheiden erfolgt ist, auszuzahlen, nicht jedoch vor Feststellung der Bilanz. Soweit die Feststellung der Bilanz erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Ausscheiden des Mitgliedes erfolgt, ist das Auseinandersetzungsguthaben von Beginn des 7. Monats an zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Anspruch auf Auszahlung verjährt drei Jahre nach Fälligkeit.
  3. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
  4. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehende fällige Forderung gegen das

Auseinandersetzungsguthaben aufzurechnen. Das Auseinandersetzungsguthaben des Mitgliedes haftet der Genossenschaft für einen etwaigen Ausfall, insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitgliedes.

  1. Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen. Eine Aufrechnung des Auseinandersetzungsguthabens durch das gegen Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet.

Bei der Auseinandersetzung gelten 95 % des Gesamtbetrages der Geschäftsguthaben am Schluss des für die Auseinandersetzung maßgeblichen Geschäftsjahres als Mindestkapital der Genossenschaft, welches durch die Auszahlung des

Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelnen Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Würde das Mindestkapital durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens unterschritten, so ist die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens des das Mindestkapital unterschreitenden Betrages ausgesetzt. In diesem Fall wird das Auseinandersetzungsguthaben aller ausscheidenden Mitglieder anteilig gekürzt. Wird das Mindestkapital wieder überschritten, werden die ausgesetzten

Auseinandersetzungsguthaben zur Auszahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt dann jahrgangsweise.

S 11 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher

Mitglieder in Textform einberufen. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.

  1. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen vor der

Mitgliederversammlung in Textform erfolgen. Bei der Einberufung ist die

Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in Textform angekündigt werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

  1. Die Mitgliederversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt. Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrates die virtuelle Durchführung der Mitgliederversammlung bestimmen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer *innen beschlussfähig.
  3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Investierende Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Die Mitglieder können Stimmrechtsvolimachten erteilen. Kein* e Bevollmächtigte *r darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner*innen, Eltern oder volljährige Kinder eines Mitglieds, amtliche Betreuer *innen und Vormunde oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen

(einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist;

Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber *innen als Mandate vorhanden sind, so hat jede*r Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber *innen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).

  1. Beschlüsse können auch in elektronischer Form gefasst werden.
  2. Änderungen an folgenden Bestimmungen erfordern eine zwei Drittel Mehrheit bei einer Teilnahme von mindestens ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder: S 2 Abs. 2, S 9 Absatz 1, S 11 Absatz 9 und 5 21 Abs. 2.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des

Aufsichtsrats oder sein/ihre Stellvertreter*in. Sofern die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der

Genossenschaft oder einem/r Vertreter*in des gesetzlichen Prüfungsverbandes übertragen werden. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung ernennt eine/n Schriftführer *in und die erforderlichen Stimmenzähler.

  1. Die Beschlüsse werden gem. 5 47 GenG protokolliert.

S 11 a Virtuelle Versammlung, hybride Versammlung und Versammlung im gestreckten Verfahren

  1. Die Mitgliederversammlung kann ohne physische Präsenz der Mitglieder an einem Ort abgehalten werden (virtuelle Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird und alle teilnehmenden Mitglieder ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Bei der Einberufung sind insbesondere Informationen über evtl. Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann, mitzuteilen.
  2. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch wahlweise am Ort der Versammlung physisch oder ohne physische Anwesenheit an diesem Ort erfolgen

(hybride Versammlung). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass der gesamte

Versammlungsverlauf allen teilnehmenden Mitgliedern im Wege der elektronischen Kommunikation mitgeteilt wird, die Mitglieder, die ohne physische Anwesenheit am Ort der Versammlung teilnehmen, ihre Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können und der Vorstand und der Aufsichtsrat durch physisch am Ort der Versammlung anwesende Mitglieder vertreten sind. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend.

  1. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Versammlung aufgespalten wird in eine Erörterungsphase, die abgehalten wird als virtuelle Versammlung oder als hybride Versammlung und in eine zeitlich nachgelagerte Abstimmungsphase (Versammlung im gestreckten Verfahren). In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass während einer als virtuelle

Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 1 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist und während einer als hybride Versammlung stattfindenden Erörterungsphase Abs. 2 S. 2 mit Ausnahme der Anforderungen an die Ausübung von Stimmrechten erfüllt ist. Außerdem muss sichergestellt sein, dass während der Abstimmungsphase alle Mitglieder ihre Stimmrechte schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Abs. 1 S. 3 gilt entsprechend; mitzuteilen ist ferner, wie und bis wann die schriftliche oder im Wege der elektronischen Kommunikation abzugebende Stimmabgabe zu erfolgen hat.

  1. Die Ausübung von Stimmvollmachten (5 11 Abs. 6) ohne physische Anwesenheit in der Mitgliederversammlung ist nur zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung in Textform nachgewiesen wird.

S 11 b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Mitgliederversammlung

  1. Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Mitgliederversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
  2. 5 Ila Abs. 4 gilt entsprechend.

S 1 Ic Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an einer Präsenzversammlung in Bild und Ton und Übertragung der Mitgliederversammlung in Bild und Ton

  1. Ein Aufsichtsratsmitglied kann an einer Präsenzversammlung im Wege der Bildund Tonübertragung teilnehmen, wenn
    1. der Aufsichtsrat diese Teilnahmemöglichkeit zulässt,
    2. dies mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragt wurde und
    3. das Aufsichtsratsmitglied glaubhaft versichert, dass es zur An- und Abreise mehr als 6 Stunden benötigen würde.
  2. Die Übertragung der Mitgliederversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Mitgliederversammlung in

Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des

Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

5 12 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die

Mitgliederversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des

Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat ist nach Möglichkeit in einem paritätischen Geschlechterverhältnis durch Personen mit verschiedenen Expertisen und aus unterschiedlichen Altersgruppen zu besetzen.

Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Mitgliederversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus. Für das Ausscheiden ist die Amtsdauer maßgebend; bei gleicher Amtsdauer entscheidet das Los. Ist die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder nicht durch drei teilbar, so scheidet zuerst der kleinere Teil aus. Wiederwahl ist zulässig.

  1. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
  2. Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Mitgliederversammlung. Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
  3. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

5 13 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, maximal aus fünf Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Der Vorstand ist nach Möglichkeit in einem paritätischen Geschlechterverhältnis zu besetzen.
  2. Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung, von ihren Geschäften zu entheben.
  3. Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
  4. Die Genossenschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein

Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des 5 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

  1. Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
  2. Er bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung für
  3. die Richtlinie zur Beteiligung mit weiteren Anteilen (5 4 Absatz 4 b),
  4. die Durchführung neuer Projekte, bzw. den Bau neuer Objekte,
  5. die Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen

(Belegungsleitfaden) und die Nutzung sonstiger Leistungen und Einrichtungen der

Genossenschaft und

  1. den Verkauf von Grundstücken.
  2. Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
    1. Investitionen, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen oder die Aufnahme von Krediten ab einer Summe von jeweils 100.000 €,
    2. Abschlüsse von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen, sowie anderen Verträgen mit wiederkehrenden Verpflichtungen mit einer Laufzeit von mehr als 2 Jahren und/oder einer jährlichen Belastung von mehr als 10.000 €,
    3. die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen,
    4. die Erteilung von Prokura,
    5. die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand und
    6. die Belastung von Grundstücken,
    7. die Verwendung von Rücklagen gemäß 55 18, 19;
    8. Rechtsgeschäfte des Vorstandes bzw. Aufsichtsrats sowie seiner Angehörigen gemäß 5 11 Abs. 6 mit der Genossenschaft sowie Rechtsgeschäfte zwischen der Genossenschaft und juristischen Personen oder Personengesellschaften, an denen ein Mitglied des Vorstandes bzw. Aufsichtsrats oder seine in Satz 1 genannten Angehörigen mit jeweils mindestens 20 % beteiligt sind oder auf die sie maßgeblichen Einfluss haben; die Form der Versammlung und die Form der Erörterungsphase im Fall einer Versammlung im gestreckten Verfahren (5 Ila Abs. 3), die Möglichkeit der Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzversammlung durchgeführten Mitgliederversammlung (S Ilb) und die Bild- und Tonübertragung der Mitgliederversammlung (S 1 Ic Abs. 2);
  3. Der Vorstand hat mit dem Aufsichtsrat den Wirtschafts- und ggf. den Stellenplan zu beraten. Er hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen oder bei wichtigem Anlass unverzüglich, über die geschäftliche Entwicklung der

Genossenschaft zu berichten. Dabei muss er auf Abweichungen vom Wirtschafts- und ggf. vom Stellenplan eingehen.

5 14 Gemeinsame Vorschriften für die Organe

  1. Niemand kann für sich oder eine*n andere*n das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder sie oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder sie oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll.
  2. Wird über Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Organmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betreffende Mitglied an der Beratung nicht teilnehmen. Das Mitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

5 15 Belegungskommission

  1. Die Belegungskommission berät den Vorstand bei der Aufnahme neuer Mitglieder und der Vergabe von Wohnungen nach Maßgabe des Belegungsleitfadens.
  2. Die Belegungskommission besteht aus mindestens drei Personen, die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates sein dürfen. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder der Belegungskommission mit einfacher Mehrheit. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung drei Jahre nach der Wahl. Die Belegungskommission soll möglichst paritätisch mit Männern und Frauen, mit Vertreter *innen aller Altersgruppen und Lebensformen besetzt sein.
  3. Die Belegungskommission schlägt für freiwerdende Wohnungen dem Vorstand geeignete Bewerber *innen vor. Dabei sind neben den gesetzlichen Vorgaben die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Grundsätze der Vergabe von

Genossenschaftswohnungen zu beachten. Folgt der Vorstand diesem Vorschlag nicht, muss er seine Ablehnung gegenüber der Belegungskommission begründen. Der Vorstand darf nur aus wichtigem Grund von dem Vorschlag abweichen. Wird das Vorschlagsrecht durch die Belegungskommission nicht innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung der betreffenden Wohnung ausgeübt, so entscheidet der Vorstand.

  1. Die Belegungskommission berichtet jährlich der Mitgliederversammlung über ihre Arbeit.

S 16 Gewinnverteilung, Verlustdeckung und Rücklagen

  1. Über den bei der Feststellung des Jahresabschlusses sich ergebenden Gewinn oder Verlust des Geschäftsjahres entscheidet die Mitgliederversammlung. Die

Mitgliederversammlung kann einen Verlust aus Rücklagen decken, auf neue Rechnung vortragen oder auf die Mitglieder verteilen. Bei einem Gewinn kann sie diesen in die gesetzliche Rücklage und freie Rücklage (andere Ergebnisrücklage) einstellen, auf neue Rechnung vortragen oder diesen nach Zuführung in die gesetzliche Rücklage an die Mitglieder verteilen. Die Verteilung geschieht im Verhältnis des Standes der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres.

  1. Eine Auszahlung von Gewinnen erfolgt erst bei vollständig aufgefüllten Geschäftsguthaben.

5 17 Gesetzliche Rücklage

  1. Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzveriusten.
  2. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags, solange die Rücklage 50% der Summe der Geschäftsanteile nicht erreicht.

5 18 Andere Ergebnisrücklagen

  1. Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10% des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrags zuzuweisen sind. Der nach Absatz 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (5 13 Abs. 7 Buchstabe g).  

 


 

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