Mitgliedschaft
Wenn Sie unverbindlich auf unsere Interessent/innen-Liste gesetzt werden möchten, teilen Sie uns bitte Ihre Kontaktdaten mit: Name, Anschrift, Telefonnummer und Mailadresse an:
info@bewoge.eu
Diese Speicherung Ihrer Daten können Sie jederzeit widerrufen, siehe Seite Datenschutzerklärung.
Mitglied werden in der Genossenschaft
Sie können Sie durch schriftliche Erklärung beitreten und den Genossenschaftsanteil von 500 Euro einzahlen.
Damit erwerben Sie das Recht an der weiteren Entwicklung mitzugestalten und haben Stimmrecht in der Generalversammlung.
Mitglieder in der Genossenschaft können werden:
- Personen, die in der Genossenschaft wohnen wollen, oder die Einrichtungen nutzen wollen,
- Personengesellschaften und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die die Einrichtungen der Genossenschaft nutzen wollen und
- andere Personen, an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft ein besonderes Interesse hat.
Mit der Mitgliedschaft begründen sie noch kein Wohnungsnutzungsrecht. Wenn Sie eine Wohnung dauerhaft nuzten möchten sind zur Finanzierung der Herstellungskosten weitere nutzungsbezogene Geschäftsanteile einzuzahlen. Diese können aber ggf. sehr günstig über ein KfW-Darlehen finanziert werden.
Die Höhe dieser nutzungsbezogenen Geschäftsanteile ist abhängig von Ihrer Einkommenssituation und von der Wohnungsgröße.
Diese Anteile bleiben in Ihrem Privatvermögen, während die Wohnungen der Genossenschaft gehören und vermietet werden an die Mitglieder.
Weitere Details sind in der Satzung geregelt, die wir gerne zur Verfügung stellen.
Die Mitglieder sind berechtigt,
- Leistungen der Genossenschaft zu nutzen,
- an der Mitgliederversammlung teilzunehmen,
- rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Mitgliederversammlung auf eigene Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
- auf der Mitgliederversammlung Einsicht in das zusammengefasste Prüfungsergebnis zu nehmen,
- durch Eingabe in Textform, unter Angabe der Gründe die Aufnahme von Gegenständen zur Beschlussfassung oder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu fordern, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder diesem Antrag zustimmen,
- die Niederschrift der Mitgliederversammlung einzusehen,
- die Mitgliederliste einzusehen,
Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
- die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
- die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
- die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen; dies gilt nicht für investierende Mitglieder,
- eine Änderung ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
- Das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung steht ebenso, wie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, vorrangig nutzenden Mitgliedern zu.
Überlassung von Wohnungen
Die Überlassung einer Genossenschaftswohnung begründet grundsätzlich ein dauerndes Nutzungsrecht des ordentlichen Mitgliedes. Das Nutzungsverhältnis an einer Genossenschaftswohnung kann während des Bestehens der Mitgliedschaft nur unter den im Nutzungsvertrag festgesetzten Bedingungen aufgehoben werden.
Die Überlassung einer Wohnung erfolgt auf Empfehlung der Belegungskommission, die sich nach den Vorgaben der Belegungsrichtlinie richtet.
Erbende können auf der Grundlage der Satzung von der Genossenschaft mit Wohnraum versorgt werden. Sie können in der Wohnung des oder der Erblasser*in bleiben, wenn sie ordentliches Mitglied der Genossenschaft sind oder werden.